Statuten

von Austro Türkische  Presse Österreich (gekürzung: ATPÖ)

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. (1) Der Verein führt den Namen – Austro Türkische  Presse Österreich.
  2. (2) Er hat seinen Sitz in Mödling und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. (3) Die Errichtung von Zweigvereinen in allen Bundesländern ist möglich.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, gibt sich folgende Zielsetzung:

2.1. Die in der Präambel genannten Ziele streben wir an:
a) konsequentes Eintreten für gleiche Rechte aller Bevölkerungsteile in Österreich,

b) indem wir uns für eine bessere Verständigung zwischen der österreichischen Bevölkerung und den türkischen Migranten/-innen durch Förderung des kulturellen Austauschs, der Jugendpflege sowie der Erziehung und Berufsbildung einsetzen, was insbesondere auch durch ein spannungsfreies Zusammenleben zwischen Österreichern und türkischen Migranten/-innen bewirkt werden soll.

c) Durchführung von Beratungen, Kursen und Seminaren zu den o.g. Themenbereichen, welche geeignet sind, die Einwandererbevölkerung mit Kultur, Geschichte, Religion, Sprache und Rechtssystem in Österreich vertraut zu machen und ihnen dadurch die Integration in diese sowie das Leben in dieser Gesellschaft zu erleichtern.

d) Durchführung von Bildungs-, Kultur- und Diskussionsveranstaltungen, von Ausstellungen und musikalischen Aufführungen mit dem Ziel, die unterschiedlichen Kulturen einander näher zu bringen.

e) Durchführung von Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen, Seminaren, Foren und Bildung von Arbeitsgruppen zu Themen, die geeignet sind, die Beziehungen zwischen Österreich und der Türkei zu verbessern und Vorurteile abzubauen.

f) Durchführung von Projekten, die der Erziehung und beruflichen Qualifizierung Jugendlicher und junger Erwachsener dienen, um ihnen einen gleichberechtigten Zugang zum Arbeitsmarkt zu ermöglichen.

g) Durchführung von Projekten, die der Jugendpflege und Jugendfürsorge dienen. Dies beinhaltet sowohl den Austausch von Jugendgruppen aus Österreich und der Türkei, als auch Angebote an die in Österreich lebenden Jugendlichen, die geeignet sind, um ihnen eine konfliktfreie Freizeit zu ermöglichen.

2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

2.3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig. Mittel des Vereins dürfen nur für die Statutenmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

2.4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seite 3

2.5. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen zurück.

2.7. Der Verein ist unabhängig. Er verfolgt keine parteipolitischen sowie konfessionellen Ziele und schließt diese ausdrücklich aus.

2.8. Bei der Besetzung aller Organe soll eine Geschlechterquotierung möglichst berücksichtigt werden.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch folgende Aktivitäten in Medien, Wissenschaft, Wirtschaft, Bildung und Kultur auf internationaler und lokaler Ebene unter Wahrung des Grundsatzes der Gemeinnützigkeit erfüllt werden:

a) Die Durchführung oder Mitwirkung an Konferenzen, Seminaren und sonstigen Bildungsveranstaltungen;

b) Die Herausgabe von Veröffentlichungen; Magazinen, Zeitungen, Sozialmedien.

c) Der Aufbau von Beziehungen mit öffentlichen und staatlichen Stellen und die wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Universitäts- und Wirtschaftskreisen;

d) Die Unterstützung einer an den Anforderungen der Medien, Wirtschaft und Wissenschaft orientierten Ausbildung;

e) Beratung und Hilfestellung für Fach- und Führungskräfte, Wissenschafter, Studenten und Schüler;

(2) Die zur Erfüllung des Zweckes erforderlichen finanziellen Mittel werden durch

a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
b) projektbezogene Kostenbeiträge;
c) Erträge aus Veranstaltungen, vereinseigenen Unternehmungen und Publikationen; d) öffentliche Zuschüsse,Förderungen,Inserate,
e) Widmungen, Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen

aufgebracht.

Zuwendungen Dritter dürfen nur angenommen werden, wenn sie nicht zu Bedingungen verpflichten, die im Widerspruch zum Zweck der Vereinigung oder ihrer Unabhängigkeit und parteipolitischen Neutralität stehen.

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, und Ehrenmitglieder.

(1) Ordentliche Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

(2) Außerordentliche Mitglieder sind solche ohne Stimmrecht. In der Regel erhält jedes neu in den Verein aufgenommene Mitglied den Status des außerordentlichen Mitglieds. Spätestens nach Ablauf eines Jahres oder auch früher hat der Vorstand über die Zuerkennung des Status eines ordentlichen Mitglieds oder die Verlängerung der außerordentlichen Mitgliedschaft zu entscheiden.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft ist mit allen Mitgliedschaftsrechten und –pflichten, außer dem Stimmrecht, verbunden. Sie können die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, Journalisten, Fach- und Führungskräfte, Studenten und Schüler sein.

Der Aufnahmewillige hat einen schriftlichen Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Dieser Antrag muss bei natürlichen Personen den Vor- und Familiennamen, Alter, Beruf und die Anschrift des Bewerbers enthalten.

Der Aufnahmeantrag einer juristischen Person muss deren Namen, Firmennamen, deren gesetzliche Vertreter und Zeichnungsberechtigten, deren Erwerbszweig, die Anschrift und die Namen der gesetzlichen Vertreter beinhalten. Zusätzlich kann bei protokollierten bzw. eingetragenen Firmen die Vorlage eines Auszuges aus dem Firmenbuch (oder Handelsregister) der Handelskammer oder ein gleichwertiger Nachweis über die rechtliche Konstituierung der Firma verlangt werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.

(3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

(4) Vor Konstituierung des Vereines erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch den (die) Proponenten. Die Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

  

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Wechsel der Gesellschaftsstruktur), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Das Austrittsschreiben ist an den Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur am Ende eines jeden Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Die Rechte und Pflichten bleiben während der Kündigungsfrist erhalten, enden also erst mit dem Austrittsdatum.

(3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. (Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen). Ausschließlich der Vorstand des Vereines entscheidet über den weiteren Mitgliedsstatus des jeweiligen Mitgliedes.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

(6) Ausgeschiedene Mitglieder bzw. deren Rechtsnachfolger haben weder auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen und projektbezogenen Beiträgen an den Verein noch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen Anspruch.

(7) Verbindliche Aussagen im Namen des Vereines durch ein Mitglied ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Vorstandes kann zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein führen und hat rechtliche Konsequenzen.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtung des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 2.jahren statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 10% Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen sechs Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich oder fernmündlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 15 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedoch darf ein Mitglied nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten. Die Bevollmächtigung ist für jede Generalversammlung gesondert auszustellen.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte ihrer Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Abs. 6) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit der selben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Beschlussfassung über den Voranschlag;

3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer bzw. ihre Verweigerung unter Angabe von Gründen;

4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder; für juristische Personen kann ein höherer Mitgliedsbeitrag auferlegt werden.

5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
6. Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
7. Beschlussfassung über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines; 8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen. 9. Entlastung des Vorstandes

§ 11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, und zwar dem Obmann, dem Obmann Stellvertreter, dem Kassier, dem Schriftführer, sowie dem Pressereferenten (Öffentlichkeitsarbeit).

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2. Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Anträge an die Generalversammlung auf Verleihung der Ehrenpräsidentschaft müssen einstimmig, auf Verleihung der Ehrenmitgliedschaft mit zwei Drittel der abgegebenen, gültigen Stimmen beschlossen werden.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder des Vorstandes ist geheim abzustimmen.

(7) Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
7. Der Generalsekretär wird vom Vorstand auf unbestimmte Zeit gewählt und enthoben.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(2) Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereines nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.  Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmannes,

§ 14: Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 15. Der Generalsekretär

Der Generalsekretär ist Angestellter des Vereines. Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Es ist für die laufenden Geschäfte allein zeichnungsberechtigt.

§ 16: Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von vierzehn Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das, nach Abdeckung der Passiven, verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einem der österreichischen Interessen dienlichen Vereinen, Verbänden oder anderen Organisationen zufallen, die die gleichen oder ähnlichen Zwecke verfolgen.